Liebe Gartenfreunde

Und wie jedes Jahr, die leidige Frage

 

darf ich meine Hecke schneiden:

 

Das Verbot, Pflanzen zu roden und bis auf den Stock zurückzuschneiden, geht aus Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes hervor und soll dazu dienen, die Brut-, Nist- und Lebensstätten vieler Tier- und Pflanzenarten zu schützen.

Erlaubt sind aber Maßnahmen, die der Pflege dienen, wie beispielsweise die Entfernung des Jahresaustriebes sowie Form- und Pflegeschnitte. Bei diesen Maßnahmen sollte allerdings auf brütende Tierarten besondere Rücksicht genommen werden. Das Auf-den-Stock-setzen von Gehölzen zählt laut Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nicht als Formschnitt. Das bedeutet, diese Maßnahme muss ebenfalls bis spätestens 1. März beendet sein.

Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

Für Haus- oder Kleingärten gibt es Ausnahmen, allerdings sollten Sie dabei ebenfalls den Tierschutz beachten (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz). Haben sich Tiere in den Pflanzen bereits einen Nistplatz gesucht, dürfen Sie auch hier keinen Heckenschnitt durchführen.